24/04/2014/Felstau
Für ein friedliches Miteinander gilt:
„Die Bedürfnisse Ihres Hundes mit den Ansprüchen anderer Menschen und Tiere in Einklang zu bringen, liegt in Ihrer Verantwortung als Hundeführer.
Wenn Sie nicht jederzeit – auch bei Joggern, Radfahrern, Kindern, Reitern oder fliehendem Wild – in der Lage sind, Ihren Hund zu sich zu rufen, leinen Sie Ihren Hund bitte an. Trainieren Sie in diesem Fall Begegnungen aller Art zunächst an der langen Leine oder mit Unterstützung einer guten Hundeschule.
Freien Auslauf darf der gehorsame Hund in der Landschaft unter Aufsicht auf allen befestigten Wegen und für den Auslauf ausgewiesenen Flächen haben. Sonderwege (z. B. Reitwege) sind als solche gekennzeichnet, dort gelten dann besondere Regeln.
Dass Hundekot auch auf den Wegen in der Landschaft nicht liegen bleibt, sollte selbstverständlich sein. Auch von Wiesen und bestellten Feldern müssen diese Hinterlassenschaften auf jeden Fall entfernt werden, denn hier wachsen Nahrungsmittel für Mensch und Tier.“ (Stadt Wuppertal)
Hundeanleingebot in Wuppertals grünen Anlagen
Anlagen im Sinne der Straßenordnung der Stadt Wuppertal sind
Hier besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde. Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundeauslaufbereiche sowie Waldwege. Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden. Für sogenannte Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch nicht.
Hundeauslaufgebiete in städtischen Grünanlagen Wuppertals (Pläne der Stadt Wuppertal)
Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet. Damit der Hundeauslauf im Einklang mit den Erholungsbedürfnissen aller anderen Besucher steht und Wald und Parkanlagen mit ihrer Tier- und Pflanzenwelt nicht überstrapaziert werden, sind auch auf Hundeauslaufplätzen einige Regeln zu beachten:
Verstöße gegen die Anleinpflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden kann. (Quelle: www.hundeinfoportal.de)
Gerichtsurteile
Ein 29 jähriger Radfahrer war mit seinem Fahrrad unterwegs, als ihm plötzlich ein nicht angeleinter Hund auf dem Radweg in die Quere kam. Der Radler versuchte noch, dem Tier auszuweichen, konnte einen Zusammenstoß aber nicht verhindern. Der Radfahrer wurde schwer verletzt und trug ein Schädel-Hirn-Trauma mit Dauerschäden davon. Dafür wollte er Schmerzensgeld. Das Oberlandesgericht Hamm stimmte dem zu. Ein nicht angeleinter Hund habe auf einem Radweg nichts verloren. Der Radfahrer bekam ein Schmerzensgeld in Höhe von 75.000 Euro und eine monatliche Rente von 250 Euro zugesprochen (OLG Hamm, Az. 27 U 6/01).
Für einen Hund, der Radfahrer, die auf einem öffentlichen Radweg fahren, dadurch gefährdet, daß er nach ihnen „schnappt“, darf die zuständige Behörde einen Leinenzwang anordnen (VG Hamburg, Az. 7 VG 3723/2001).
(Quelle: http://pdeleuw.de)
Hintergrundinformationen zu Rechten und Pflichten