Naturschutz, Gefahrenbäume & Verkehrsicherungspflicht – Fehlende Baumschutzsatzung?!

Der European Arboricultural Council (EAC) wird die Stadt Frankfurt am Main als „European City of the Trees 2014“ auszeichnen. „An der Baumpflege zeigt sich, ob eine Stadt nur von Nachhaltigkeit spricht oder sie in ihren Programmen und im Tagesgeschäft wirklich beherzigt,“ sagt der amtierende EAC-Vorsitzende Tomislav Vitkovic. Wie steht unsere Stadt da?! Angesichts von Wuppertal 2025 gibt es hier noch viel Entwicklungspotential.

Aktuell werden in Wuppertal die Diskussionen rund um die Nordbahntrasse geführt. Hier eine Stellungnahme und ein Bericht der Stadt. Der BUND fordert: „Gesunde Bäume an den Fahrradtrassen erhalten“ (njuuz, 27.01.2014). „Dass Gefahrenbäume gefällt werden, wird jedem einsichtig sein. Wenn aber gesunde Gehölze zu Hunderten abgeholzt werden, dann ist das ein unnötiger Eingriff in die Umwelt am Rande der Trassen.“ Auch die Diskussion über eine neue Baumschutzsatzung flammt wieder auf.

Bei bei Bürgern umstrittenen Baumfällungen wird gerne der Begriff des „Gefahrenbaums“ herangezogen. Das ist im Einzelfall im Nachhinein schwer zu überprüfen und Gutachten kosten Geld, das meist nur bei Naturdenkmälern in die Hand genommen wird. Die im Rahmen der Verkehrssicherheit vorgenommene Baumkontrolle besteht in einer regelmäßigen Sichtkontrolle. Zur Herstellung der Rechtssicherheit werden Baumkontrollen von geschulten Fachleuten durchgeführt, die Schadsymptome erkennen und daraus Rückschlüsse auf den Baumzustand ziehen. Da Schadsymptome je nach Jahreszeit unterschiedlich gut zu erkennen sind, ist es sinnvoll, die Bäume abwechselnd im belaubten und unbelaubten Zustand zu kontrollieren. Betrachtet werden dabei jeweils sowohl biologische wie mechanische Faktoren. Die Dokumentation der Kontrollergebnisse dient der Beweissicherung im möglichen Schadensfall. Denn ein Baum wird nicht von jetzt auf gleich zum Gefahrenbaum. Es handelt sich dabei um einen längeren Prozess, der z.B. bei städtischen Bäumen vom zuständigen Resort begleitet und dokumentiert werden muss.

Faktoren der Sichtprüfung sind z.B. nach VTA (Visual-Tree-Assessment) von Prof. Dr. Mattheck (Forschungszentrum Karlsruhe)

Biologische Faktoren

  • Vitalität
    • Belaubung
    • Borkenmuster
    • Kronenstruktur
  • Pilz- und Schädlingsbefall
  • Abschiedskragen
  • nachlassender Geotropismus
  • Wundheilung

Mechanische Faktoren: Bruchsicherheit

  • Defektsymptome
    • Wulst, Beule
    • Rippe, Drehrippe
  • Wunden
  • Abschiedskragen
  • Schiefstand
  • Stammrisse
  • andere Wachstumsanomalien

Mechanische Faktoren: Standsicherheit

  • Wurzelanläufe
  • Wulstbildung
  • Segelfläche der Krone
  • Bodenrisse

Quelle: Wächtershäuser, Gartenbau-Sachverständigenbüro

Baumschutz in Wuppertal – Wegfall der Baumschutzsatzung

Stadt Wuppertal:
„Nach Wegfall der Baumschutzsatzung (2005/6) sind weiterhin botanische Naturdenkmale und einzelne Bäume (nur noch!) in Bebauungsplänen, im Zooviertel und in den Landschafts- und Naturschutzgebieten geschützt und dürfen nur mit behördlicher Genehmigung gefällt werden.“

Baumförderprogramm: Seit dem Jahr 2007 bietet die Stadt Wuppertal ein Programm zur Förderung von Pflanzung, Pflege und Schutz von Bäumen an. Ziel dieses Programmes ist es, durch individuelle Beratung Grundstückseigentümern beim Umgang mit ihren Bäumen zu helfen. Dieser Service ist kostenfrei und erfolgt in der Regel telefonisch oder vor Ort.

Historie zur Abschaffung der Baumschutzsatzung

 

 Beispiele von Baumschutzsatzungen in NRW

Gesetz
zur Sicherung des Naturhaushalts
und zur Entwicklung der Landschaft
(Landschaftsgesetz – LG);
Bekanntmachung der Neufassung

Vom 21. Juli 2000

§ 45
Baumschutzsatzung

Die Gemeinden können durch Satzung den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne regeln.

 

„Verkehrssicherungspflicht im Wald
Eine Haftung des Waldbesitzers wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht besteht grundsätzlich nicht für waldtypische Gefahren.
Waldbesucher setzten sich mit dem Betreten eines Waldes bewusst den waldtypischen Gefahren aus, so dass sie sich in Kenntnis der besonderen Umstände, die eine konkrete Gefahrenlage begründen, in eine Situation drohender Eigengefährdung begeben und somit den Wald auf eigene Gefahr nutzen. Gesetzlich normiert ist dies in § 14 Abs. 1 BWaldG.
Die Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers ist im Wald jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern auf die Sicherung gegen solche Gefahren beschränkt, die nicht waldtypisch, sondern im Wald atypisch sind. Bei Bäumen in Randlage zu öffentlichen Straßen, bestehen zudem weitere Verkehrssicherungspflichten. Hier ist der Eigentümer mit Rücksicht auf den Straßenverkehr verpflichtet, schädliche Einwirkungen auf die Verkehrsteilnehmer zu vermeiden und den Baumbestand so anzulegen und zu kontrollieren, dass er im Rahmen des nach forstwirtschaftlicher Erkenntnis Möglichen gegen Windbruch und Windwurf gesichert ist. [BGH Urteil vom 2. Oktober 2012 – VI ZR 311/11]“

Quelle: Wikipedia

„Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen
(…)
Hierfür stehen () grundsätzlich vier verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Beseitigen der Gefahrenquelle (zum Beispiel durch Fällen eines alten oder maroden Baumes)
  • Trennen von Personen und potentiellen Gefahrenquellen, beispielsweise durch Errichtung eines Zaunes
  • Warnen vor möglichen Gefahren, beispielsweise durch Aufstellen von Warnschildern
  • Schutz von potentiell gefährdeten Personen, beispielsweise durch entsprechende Schutzkleidung

(…)
Bei der Verkehrssicherungspflicht für Bäume ist zudem zu beachten, dass diese nicht erst beim offensichtlichen Schadenfall eintritt, sondern dass der Grundstücksbesitzer auch dazu verpflichtet ist, seine Bäume im Vorfeld auf mögliche Gefahrenquellen hin zu untersuchen (beispielsweise lose Äste). Ein Abbrechen eines gesunden Astes stellt hingegen keinen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht dar, da es sich dabei um ein naturgegebenes und somit hinzunehmendes Risiko handelt [OLG Karlsruhe, 21.10.2010, 12 U 103/10].“

Quelle: Juraforum

Neben der Verkehrssicherung ist aber auch der Artenschutz zu beachten:

Artenschutzprojekt: Totholz im Wald – ein besonderer Lebensraum
Ein Beitrag von Frau Ute Nolden-Seemann, Waldpädagogisches Zentrum Burgholz

Totholz ist ökologisch sinnvoll und nichts „Unordentliches“ – Was also kann man tun?

Außerhalb des Waldes:

  • Kopfweiden pflegen und alt werden lassen (z.B. wichtig für den Steinkauz)
  • Alte Eichen und Buchen an Haus und Hof erhalten
  • Obstbäume erhalten
  • Nicht jeden abgestorbenen Ast entfernen
  • Zaunpfähle nicht imprägnieren und auch nach dem Gebrauch stehen lassen
  • Keine Stubbenrodung oder Übererdung in Parks und Gärten

Beispiele aus der Praxis (Literaturverzeichnis)


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