Verkehrsrecht auf Bahntrassen: Gemeinsamer Geh- und Radweg

30% der Haushalte in großen Städten (ab einer halben Million Einwohner), aber nur 4% der Haushalte in kleinen Gemeinden (bis 5.000 Einwohner) besaßen am Jahresanfang 2013 ausschließlich Fahrräder – also keine Autos oder Motorräder. Damit setzten die Haushalte in den großen Städten doppelt so häufig aufs Rad wie der bundesweite Durchschnitt (15%). Das teilt das Statistische Bundesamt anlässlich des Europäischen Tags des Fahrrads am 3. Juni 2014 mit. Wie viele es in der zukünftigen Fahrradstadt Wuppertal wohl sind?

Die wunderbaren Bahntrassen im Bergischen Land erfordern aber auch besondere Rücksicht aller Verkehrsteilnehmer:

Radfahrer müssen auf kombinierten Rad- und Fußwegen besondere Rücksicht auf Fußgänger nehmen. Insbesondere bei unklarer Verkehrslage muss der Radfahrer mit dem Fußgänger Blickkontakt zur Verständigung aufnehmen. Die Radfahrgeschwindigkeit ist so zu reduzieren, dass sofort gefahrlos angehalten werden kann. Dabei muss der Radfahrer stets mit Unaufmerksamkeiten oder Schreckreaktionen des Fußgängers rechnen.“
OLG Oldenburg, Az. 8 U 19/04/04, NJW-RR 2004, 890

Fußgänger, die einen für Fußgänger und Radfahrer vorbehaltenen Sonderweg [Anm: Gemeinsamer Geh- und Radweg] benutzen, können den von ihnen bevorzugten Wegteil frei wählen. Sie brauchen, da dort Radfahrer keinen Vorrang haben, nicht fortwährend nach Radfahrern, die etwa von hinten herankommen können, Umschau zu halten. Sie dürfen darauf vertrauen, daß Radfahrer rechtzeitig durch Glockenzeichen auf sich aufmerksam machen, um dann aber eine Passage freizugeben.
(KG Berlin, Az. 22 U 3319/76).

Ein Fußgänger verstößt gegen die elementaren Sorgfaltspflichten, wenn er „blindlings“ vom Gehweg auf den Radweg tritt. (OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.11.2011, Az. 4 U 3/11 – 2).

Der Bundesgerichtshof hat sich nun auch mit Skatern beschäftigt. Er stellte fest, daß sie eher den Fußgängern zuzuordnen seien, als den Radfahrern. Der BGH forderte den Gesetzgeber auf, endlich Klarheit für Skater zu schaffen. Bis dahin sind Skater wie Fußgänger zu behandeln. Sie dürfen demnach auf Fußwegen, nicht jedoch auf Radwegen fahren. Auf Landstraßen ohne Rad- und Gehweg müssen sie – wie Fußgänger – am äußeren linken Rand fahren.

Tretroller für Erwachsene dürfen in Fußgängerzonen gefahren werden.  (OLG Oldenburg, Az. Ss 186/96).

Radfahrer, die in einer Fußgängerzone unterwegs sind, sind dazu verpflichtet, Schritttempo (4-7 km/h) zu fahren. (OLG Hamm, Az.: 9 U 112/00).

(Quelle: http://pdeleuw.de)


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