Waldtypische Gefahren

Nach § 14 BWaldG ist das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken jedermann gestattet. Die Benutzung des Waldes geschieht jedoch immer auf eigene Gefahr. Dem Waldbesitzer, der das Betreten des Waldes dulden muss, sollen dadurch keine besonderen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten erwachsen. Er haftet nicht für waldtypische Gefahren, sondern nur für solche Gefahren, die im Wald atypisch sind. Dazu zählen insbesondere Gefahren, die nicht durch die Natur bedingt sind.

Wird ein Spaziergänger durch einen Astabbruch während eines Waldspaziergangs verletzt, hat er keinen Anspruch auf Schadenersatz gegen den privaten Waldbesitzer. Denn ein solcher Unfall beruhe auf einer waldtypischen Gefahr, für die der Waldbesitzer grundsätzlich nicht hafte, so der Bundesgerichtshof (Urteil vom 02.10.2012, Az.: VI ZR 311/11).

Ob die waldtypischen Gefahren auch ein Grund neben den knappen Kassen sind, warum in Wuppertal immer mehr Parkanlagen in Waldflächen umgewidmet werden?! Aber zu bedenken ist auch, dass Totholz auch Lebensraum ist und dem Artenschutz dient. Viele Arten brauchen als Brut- und Nahrungsstätte alt- und totholzreiche Wälder. Greifvögel, Eulen, Schwarzstorch, Spechte, Fledermäuse, viele Insekten wie z.B. der Hirschkäfer, aber auch holzzersetzende Pilze finden nur hier ideale Lebensbedingungen. Daher werden absichtlich in älteren Wäldern einige starke Bäume, z.B. mit Höhlen oder Horsten, bis zur Zerfallsphase im Wald belassen.

Hier  beim Projekt „Naturschutz und Denkmalpflege in historischen Parkanlagen“ finden Sie umfängliche Ausführungen zur Verkehrsicherung in Wäldern und Parkanlagen. Die Aussagen auf dieser Seite beruhen auf dem Gutachten von Rainer Hilsberg „Rechtsfragen zur Verkehrssicherung in historischen Park- und Gartenanlagen unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes und des Naturschutzes“. Das vollständige Gutachten finden Sie hier als pdf.


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